Go-to-Market Gutschein
Auf einen Blick
Kleinstunternehmen, Existenzgründerinnen und -gründer, Start-ups
Entwicklung einer innovativen Idee hin zu einem Prototyp eines digitalen Produkts
einstufiges Antragsverfahren
Die Einreichung ist bis zum 31. Oktober 2026, 16:00 Uhr möglich. Anträge werden in der Reihenfolge in der sie eintreffen, bearbeitet
Ziel der Förderung ist es, die Anzahl der Start-ups mit erfolgreichem Markteintritt in NRW zu erhöhen, die als Treiber innovativer Technologien und Lösungen einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der digitalen und nachhaltigen Transformation leisten können.
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den erfolgreichen Markteintritt ist die Qualität des Prototyps, um das innovative Produkt unter realistischen Bedingungen am Markt zu testen und Kundinnen und Kunden sowie Investorinnen und Investoren davon zu überzeugen. Erfahrungsgemäß verfügen junge Gründungsteams aber nicht über alle benötigten Kompetenzen, die es zur Entwicklung eines Prototyps braucht. Daher muss bereits zu einem frühen Stadium der Unternehmensgründung auf externe Kompetenzen, wie z. B. Software-Entwicklung, zurückgegriffen werden.
Der Förderaufruf „Go-to-Market Gutschein“ wird im Rahmen der europäischen Regionalförderung (EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027) vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) umgesetzt. Nähere Informationen zum Hintergrund der europäischen Regionalförderung finden Sie unter Über uns.
Kontakt
Dr. Sascha Knops (fachliche Betreuung)
02461 61-85012
Lars Lüttgen (administrative Betreuung)
02461 61-9377
Hinweis
Die Einreichung Ihres Projektantrags ist über das EFRE.NRW.Online-Portal möglich.
Falls Sie Fragen haben oder Beratung hinsichtlich Ihrer Projektidee benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.
Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhinweise für die Antragstellung.
Zum PortalWer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind nicht-börsennotierte Kleinstunternehmen, deren Gründung höchstens drei Jahre zurückliegt. Der Sitz des Unternehmens muss in NRW liegen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind projektbezogene Ausgaben für Fremdleistungen aus den Bereichen
- Dienstleistungen für die direkte Prototypen-Entwicklung: Softwareerstellung, Hardwareentwicklung, Produktdesign, Interfacedesign (UI/UX) und die Erstellung oder Lizenzierung externer Inhalte sowie
- Dienstleistungen für die indirekte Prototypen-Entwicklung mit unmittelbarem Projektbezug: Geschäftsmodellentwicklung, Markt-/ Produkt- und Zielgruppenanalysen, Marketing, Vertrieb (z. B. Strategieberatung, Training & Einführung in Tools),
- Anschaffung von Vorprodukten und Teillösungen für den Prototyp einschließlich Lizenzgebühren sowie
- Beratungsleistungen durch die/den Coach/in bzw. Mentor/in
Wie wird gefördert?
Pro Vorhaben können während einer Laufzeit von 12 Monaten maximal 50.000 Euro zuwendungsfähige Gesamtausgaben eingeplant werden. Der Fördersatz beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Hieraus ergibt sich eine Zuwendung von maximal 35.000 Euro. Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt 15.000 Euro.
Anträge können jederzeit gestellt werden.
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt in einem einstufigen Verfahren über das EFRE.NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Die Prüfung der Anträge auf Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit erfolgt durch die bewilligende Stelle in der Reihenfolge des Eingangs.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die bewilligende Stelle entscheidet nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Vollständige Anträge können bis zum 31. Oktober 2026 eingereicht werden. Jedes Start-up kann die Förderung nur einmal in Anspruch nehmen.
- Aufrufstart: 28. Mai 2024
- Einreichungsfrist: 31. Oktober 2026
Änderung der EFRE/JTF RRL NRW vom 6. August 2024
Landeshaushaltsordnung NRW (§§23 und 44)
Hinweis
Für alle Rechtsgrundlagen/ Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Ausgabenerstattung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Art.49 (3) i.V.m. Art. 49 (4) der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinien oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.
Beratungsformate
Sie interessieren sich für die Fördermaßnahme „Go-to-Market Gutschein" und haben weitere Fragen? Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf oder besuchen Sie unsere digitalen Informationsveranstaltungen!
Telefonische Sprechstunde
Eine fachlich-inhaltliche Beratung zu Projektideen und Projektbewerbungen bieten wir telefonisch an.
Schriftliche Beratung
Für eine allgemeine, übergreifende Beratung zu Projektideen und Projektbewerbungen kontaktieren Sie:
go-to-market.in.nrw@fz-juelich.de